Statutenänderung vom 26.7.2018_Jolo Pferde und Freizeitclub

Statutenstand, vom 26..7.2018 des
JOLO Pferde- und Freizeitclub i. G.
Grosskadolz Kellergasse 638 /
derzeit Anton Ehrenfried Straße 30, A- 2020 Hollabrunn.


Tel.: 0043688/6466 74 15

JOLO “Pferde und Freizeitclub”
Statuten
§ 1
Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen:
JOLO Pferde und Freizeitclub,
  1. Er hat seinen Sitz in Großkadolz und erstreckt seinen Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Zusammenarbeit mit den angrenzenden Nachbarländern ist geplant. Sowie die Freundschaft mit Bois le Roi in Frankreich.
  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2
Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
§ 2
Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
  1. Wanderritte und Outdoor Aktivitäten, sowie Freizeitaktivitäten zu veranstalten.
  2. Ein kleines Vereinshaus mit Garten als Campingmöglichkeit, für Wanderreiter und Ihre Familien zu errichten, und zu unterhalten.
  3. Pflege und Haltung einiger Clubpferde.
  4. Gestaltung von Freizeitaktivitäten aller Art; zu diesem Zweck dient der  Erwerb von Spielsachen, Spracherwerb und vielen mehr, sowie die Einrichtung von familienfreundlichen Aufenthaltsorten.
  5. Wanderreiten in In- und  Ausland, sowie Leben mit dem Pferd und der Natur, zum Zwecke der Gemeinschaftspflege. Austausch mit dem Ausland über Freizeitgestaltung.
  6. Das Abhalten von Musikveranstaltungen, Filmvorführungen, Lesungen, Malzirkeln, uvm. rund um das Pferd. Ferienaktivitätren für Kinder ab 10. Jahren.
  7. Teilnahme an internationalen Wettbewerben.


§ 3
Ideelle Mittel, zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Erlangung des Statutenzwecks  dienen folgende Mittel:
  1. Gemeinsames Aufhalten im Freien, in der Natur, mit Pferden und anderen Tieren. Feste und Feiern, Versammlungen, Tagungen, Vorträge, Fortbildungskurse, gesellige  Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen, gehören dazu, ebenso, wie das gemeinsame Kochen und Essen.
  2. Förderung der Mitglieder durch Beratung sowie durch unterstützende Maßnahmen und Beiträge; Voneinander und Miteinander Lernen, von jung und alt, als gernationsübergreifende Maßnahme.
  3. regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander; tägliches versorgen der Pferde und Tiere, wie verantwortungsvoller Umgang mit Dem Vereinseigentum, dem Vereinshaus, sowie den Pachtgründen.
  4. Herausgabe und Zusendung von Informationsschriften und Mitteilungen, sowie gemeinsames Planen und Gestalten des Vereinsjahres.
§ 4
Materielle Mittel, zur Erreichung des Vereinszwecks
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Beitrittsgebühren in Höhe von 10,- Euro, und Mitgliedsbeiträge von 15,- Euro für Kinder bis 15 Jahren, sowie 23,- Euro für ältere. Über eine Aufnahmegebühr von 1.300,- Euro kann der Vorstand bestimmen.
  2. Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen).
  3. Erträgnisse aus Veranstaltungen, und Vermietung der Clubpferde, sowie Nächtigungen im Vereinshaus. Nutzung des Vereinseigentums.
  4. Betrieb von veranstaltungsbezogenen gastronomischen Einrichtungen, Spielplätzen bzw. -orten und Musikveranstaltungen, wie Konzerten und DJ Gig´s., in Zusammenarbeit mit oder ohne,  anderen Veranstaltungsstätten.
  5. Einnahmen aus Vermietung des Vereinshauses für Wanderreiter, Familien und Vereinsmitglieder. Gestaltung von Spielen aller Art.
  6. Abhaltung eines Flohmarktes, und Bücher- und Wissensausches, sowie von Spielgruppen.
  7. Zufallsgewinne aus kreativen Veranstaltungen und Übungen mit den Clubpferden, oder anderen Tätigkeiten. (Zufallsgewinn; von einem Windfall-Profit spricht man, wenn ein unvorhergesehener, nicht eingeplanter bzw. nicht einplanbarer Gewinn entsteht. Nicht durch Leistungsabgabe, sondern durch eine Veränderung der Marktlage entsteht ein plötzlicher Vermögenszuwachs. Dieser kann bspw. auf Gütermärkten durch eine Änderung staatlicher Regulierungsvorschriften zugunsten eines Unternehmens oder auf dem Devisenmarkt bei einer unerwarteten positiven Kursänderung eines Wechselkurses entstehen.) Liqiditätsreserven müssen aufgebaut werden.


§ 5
Mittelverwendung
  1. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereines erhalten.
  3. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder einen Einblick in in den letzten Rechnungsabschluss bekommen, danach nicht mehr.
  4. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Normale Auslagenabrechnungen sind vorgesehen, ebenso Personalkosten für Fachleistungen. Und bei Bedarf Anstellung von Personal, wie Pferdepfleger, Putzfrau uä..
§ 6
Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, oder welche der Verein als Vorbilder ehren möchte.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts jeden Alters werden, welche sich für Pferde, für Spielkultur, Kreativität, Musik und Familienleben  interessieren.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Das Einführen einer Aufnahmegebühr kann beschlossen werden.
  3. Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) GründerInnen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.
http://www.oeps.at/turnierkalender/., sobald mindestens 5 Clubpferde vorhanden sind.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.  Die Abmeldung muss bis schriftlich beim Obmann, der Obfrau eintreffen. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.

§ 9
Ausschlussbestimmungen
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Jahre, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
  2. Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.  


§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und der Erhaltung der Clubpferde des Vereins teilzunehmen, bzw. sich zu nach Fähigkeiten und Möglichkeiten zu beteiligen und die Einrichtungen des Vereines, nach Absprache und Möglichkeit, zu beanspruchen. Benutzungsgebühren können anfallen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16.  Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Bzw. den Pferden und der Erhaltung des Vereinshauses schaden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, könne diese jederzeit über das Internet abrufen, oder auch persönlich ausgehändigt bekommen. Ebenso haben sie jederzeit Einsicht ins Kassenbuch.
  4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Weitere Unterstützung ist jederzeit willkommen.

§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 und 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).


§ 12
Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. Die “Mitgliederversammlung”, im Sinne des österreichischen Vereinsgesetzes von 2002, kann bei Bedarf jederzeit einberufen werden, und ist dann eine “außerordentliche generalversammlung”.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 8. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  3. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.  Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

§ 13
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
  2. Rechnungsabschlusses.
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Entlastung des Vorstandes.
  8. Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.


§ 14
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem Obmann und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und  mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vereinsmitglied. Er kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt beantragen. Er ist an die Generalversammlung zu richten.
  5. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes muß der Generalversammlung gegenüber ein Stellvertreter für die abwicklung der Vereinsaufgaben erklären werden. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.

§ 15
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung der Generalversammlung.
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  6. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
  7. Vornahme notwendiger Kooptierungen.
  8. Kooptierung, ist die Ergänzungswahl, Zuwahl, Aufnahme oder Wahl von Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder dieses Vereins. Kooptation kann geschlossene und kohäsive Gruppen schaffen, da sie meistens ihresgleichen rekrutieren und Andersdenkende durch die eigene Einigkeit ausschließen können. Der Verein hat darauf genauestens zu achten.
§ 16
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Dem Obmann/frau obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes
  3. .Der Obmann, bzw. die Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Obmann, bzw. die Obfrau verfasst-en alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchives.
  6. Der Obmann, die Obfrau besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber dem Verein verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung, tritt an die Stell des Obmanns, bzw. der Obfrau, sein Stellvertreter.
§ 17
Rechnungsprüfer
  1. Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Ihm obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er, bzw. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  2. Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.


§ 18
Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereines ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei mindestens einen Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Die Beschlüsse werden bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 19
Vereinsauflösung
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002; §§ 577 ff ZOP.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen der Kinderschar, als Basis für ein neues Kinder - Kunst und Pferde Vereinsprojekt in der Gemeinde Hollabrunn zu übergeben.
Als Abwickler, wird die Pfarre Wullersdorf gebeten, sich zu beteiligen. Auch der Kunstraum 41, und Halle 888, sollen Interessenten senden. Die Razumovsky-Gesellschaft für Kunst und Kultur,
Kurzform: Razumovsky-Gesellschaft
ZVR-Zahl: 409321724
Jacquingasse 57 / 1 / 2B
1030 Wien, steht ebenfalls als Abwickler zur Verfügung.
  1. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.


26. Juli 2018 / Hollabrunn

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